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Der Hausrat gehört nicht in die Aufteilung des Zugewinns, sondern obliegt eines gesonderten Aufteilungsverfahrens.
Zunächst einmal ist anzumerken, dass der Gesetzgeber in der Regel zwischen der "Aufteilung des Hausrats für die Zeit des Getrenntlebens" und der "endgültigen Verteilung des Hausrats" unterscheidet. Soll die vor der Ehescheidung erfolgte Aufteilung des Hausrats endgültigen Charakter besitzen, sollte dieses schriftlich festgehalten werden.
Vor der Aufteilung des Hausrats, sind die Eigentumsverhältnisse an den Gegenständen festzustellen. Stehen Gegenstände, die nicht zu den "unentbehrlichen Gegenständen" gehören im Alleineigentum eines Ehegatten, so sind diese zunächst ihm zuzurechnen.
Als so genannte "unentbehrliche Gegenstände" sind unter anderem Einrichtungsgegenstände, Geschirr, Besteck etc, zu verstehen allerdings immer unter der Voraussetzung, dass auf Grund der Einkommens- und Vermögenslage eine Ersatzbeschaffung diese Gegenständen nicht getätigt werden kann.
Die Gegenstände, die beiden Ehegatten gehören, sollen gerecht und zweckmäßig aufgeteilt werden. Wird der Hausrat vom Gericht aufgeteilt, so kann unter Umständen eine Ausgleichszahlung festgesetzt werden.
In den meisten Fällen ist es sinnvoll eine private Lösung für die Aufteilung des Hausrats zu finden und über diese vom Gericht entscheiden zu lassen. Eine gerichtliche Aufteilung dauert zum einen relativ lange und verursacht zu dem auch Gerichts- und Rechtsanwaltskosten.
Wert- oder Luxusgegenstände, wie zum Beispiel Antiquitäten oder Kunstobjekte können unter Umständen zum Zugewinn zählen und werden im Rahmen dessen ausgeglichen.
Gegenstände, die den Kindern gehören, sind für gewöhnlich nicht Gegenstand der Hausrataufteilung und verbleiben meistens bei den Kindern.
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