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Für gewöhnlich wird die Ausbildungsvergütung auf den Kindesunterhalt angerechnet.
Häufig wird die Ausbildungsvergütung vor dem Anrechnen auf den Kindesunterhalt um berufsbedingte Aufwendungen, die pauschal ermittelt werden, gekürzt. Bei minderjährigen Kindern wird dann die Hälfte der bereinigten Ausbildungsvergütung auf den Kindesunterhalt angerechnet und kürzt ihn entsprechend.
Bei volljährigen Kindern ergibt sich ein vollständig anderer Berechnungsmodus, ab diesem Zeitpunkt sind beide Elternteile zum Barunterhalt verpflichtet. Die Elternteile haften dann in Abhängigkeit ihres jeweiligen Einkommens für den Unterhalt.
Bei Bezug von Kindergeld mindert auch dieses weiterhin anteilig die Unterhaltszahlungen.
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