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Kurz gesagt, bei der Ermittlung des Einkommens sind alle Einkünfte zu berücksichtigen.
Das heißt es werden alle steuerlich relevanten Einkünfte, wie zum Bespiel Lohn und Gehalt, Erträge aus Kapitalvermögen und Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit herangezogen aber auch der Nutzungswert eines selbst genutzten Eigenheims oder die (fiktiven) Ersparnisse, die sich aus dem Zusammenleben mit einem neuen Lebenspartner ergeben oder sonstige Vergünstigungen können Anrechnung finden. Maßgeblich für die Unterhaltshöhe ist das Nettoeinkommen, das heißt Steuern und Sozialabgaben finden Berücksichtigung.
Bei Unternehmern und Freiberuflern kann es vorkommen, dass der Gewinn für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens geändert wird (Stichwort: Sonderabschreibungen).
Das ermittelte Nettoeinkommen von Angestellten und Beamten wird noch um berufsbedingte Aufwendungen gekürzt, das kann im Rahmen einer Pauschale (üblich sind mindestens 50 und höchstens 150 Euro pro Monat) oder auch auf Grund von nachgewiesenen Kosten geschehen.
Insbesondere Selbstständige sollten sich frühzeitig von ihrem Rechtsanwalt und Steuerberater beraten lassen.
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