|
Neben dem Kindesunterhalt kann es noch zu Zahlungen auf Grund von Sonderbedarf kommen.
Die Entscheidungen der Oberlandesgerichte fallen sehr unterschiedlich aus. Was bei dem einem OLG zur Zahlungsverpflichtung führt, wird von dem anderen OLG nicht als Sonderbedarf angesehen.
Sehr häufig gelten Nachhilfestunden, Kosten für eine Brille oder für die Zahnregulierung als Sonderbedarf und es sind Zahlungen über den Kindesunterhalt hinaus zu leisten. Bei Kosten auf Grund von Klassenreisen und Kommunion/Konfirmation kommt es zu sehr unterschiedlichen Entscheidungen der Gerichte. Hingegen werden Kosten für Kleidung, Möbel und Urlaub in der Regel nicht als Sonderbedarf angesehen.
Vorheriger Beitrag: Ausbildungsvergütung. Nächster Beitrag: Weitere Zahlungen. |