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Unterhaltsberechtigte Kinder

Grundsätzlich ist der Unterhaltsschuldner - häufig ein Elternteill - gegenüber unverheirateten minderjährigen Kindern und unverheirateten volljährigen Kindern, die sich in der Berufsausbildung befinden unterhaltspflichtig.

Der Gesetzgeber unterscheidet dabei zwischen einer erweiterten Unterhaltspflicht und der Unterhaltspflicht. Gegenüber minderjährigen Kindern und gegenüber volljährigen Kindern, die sich in einer allgemeinen Schulausbildung befinden besteht in der Regel eine erweiterte Unterhaltspflicht.

Die Unterscheidung zwischen Unterhaltspflicht und erweiteter Unterhaltspflicht ist vor allem für den so genannten Selbstbehalt maßgeblich. So wird in der Regel dem Unterhaltspflichtigen bei einer erweiterten Unterhaltspflicht ein Selbstbehalt von zurzeit 900 Euro angerechnet und bei der Unterhaltspflicht von nicht privilegierten Empfänger für gewöhnlich ein Selbstbehalt von zurzeit 1.100 Euro. Außerdem gehen die Gerichte bei einer erweiterten Unterhaltspflicht in den meisten Fällen von einer besonderen Ausnutzung der persönlichen Arbeitskraft aus. Das heißt, die Gerichte gehen im Allgemeinen davon aus, dass jeder Unterhaltspflichtige durch die Ausnutzung seiner Arbeitskraft in der Lage ist wenigstens den Mindestunterhalt für seine Kinder zu leisten. Diese Annahmen kann dazu führen, das der Unterhaltspflichtige gezwungen ist, Aushilfstätigkeiten anzunehmen.

 
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