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Unterhaltsvorschuss

Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil nicht, kann es zu einem Anspruch auf Unterhaltsvorschuss kommen.

Besteht die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung für ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in Deutschland bei einem allein erziehenden Elternteil lebt und der Unterhaltspflichtige seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, leistet der Staat Unterhaltsvorschuss. Dabei ist es nicht von Bedeutung, ob bereits eine Klage gegen den Unterhaltspflichtigen eingereicht wurde oder ein Titel erwirkt wurde. (Für den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss müssen ausländische Kinder bzw. der betreuende Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis bzw. eine Aufenthaltsberechtigung haben.)

Der Staat unterstützt die Kinder in der Höhe des Regelbetrags der betreffenden Alternsgruppe (=niedrigste Unterhaltssumme) abzüglich der Hälfte des Kindergeldes. Der Vorschuss wird maximal 72 Monate lang bezahlt bzw. bis maximal zum 12. Geburtstag des Kindes. Die Vorauszahlungen werden vom Unterhaltspflichtigen zurückgefordert. Der betreuende Elternteil ist verpflichtet, den Staat bei der Vaterschaftsfeststellung und bei der Aufenthaltsortbestimmung zu unterstützen.

 
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