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Wie auch bei den Ehegatten ändert die Scheidung nicht den Namen der betroffenen Kinder.
Auch wenn der betreuende Ehegatte nach der Scheidung seinen Namen ändert, bleibt der Name des Kindes bestehen. Bei Zustimmung beider Elternteile (und Zustimmung des Kindes, wenn dieses älter als fünf Jahre ist) kann der Nachname des Kindes geändert werden. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, kann eine Änderung nur erfolgen, wenn das Gericht die Namensänderung für das Wohl des Kindes erforderlich hält.
Heiratet der betreuende Elternteil und nimmt einen neuen Familiennamen an, so ändert sich der Name des Kindes nicht. Bei Zustimmung beider Elternteil (und Zustimmung des Kindes, wenn dieses älter als fünf Jahre ist) kann das Kind ebenfalls einen neuen Familiennamen annehmen. Ohne Zustimmung des anderen Elternteils kann die Namensänderung nur durch das Gericht festgelegt werden, jedoch müssen dem Kind schwerwiegende Nachteile durch seinen Familiennamen drohen. Bei Namensänderung durch Heirat besteht allerdings die Möglichkeit, dass das Kind einen Doppelnamen erhält. In der Regel erteilen die Gerichte zu dieser Lösung eher die Zustimmung.
Zusammenfassend lässt sich sagen, stimmt der andere Elternteil (und das Kind) zu, steht der Namensänderung nichts im Wege. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, wird es für gewöhnlich sehr schwierig eine Namensänderung gerichtlich zu erwirken.
Namensänderungen nimmt das zuständige Standesamt vor.
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