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Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt |
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Neben den als Elementarunterhalt angesehenen Unterhaltsansprüchen und Krankenvorsorgeunterhalt können unter Umständen auch Vorsorgeunterhaltsansprüche bestehen.
Für gewöhnlich kommt es zu Ansprüchen bzw. zu Zahlungen von Altersvorsorgeunterhalt nur bei sehr guten Einkommensverhältnissen.
Die erhaltenen Zahlungen von Altersvorsorgeunterhalt sind zweckmäßig, d.h. als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung oder in eine vergleichbare private Kapitallebensversicherung oder Rentenversicherung einzuzahlen. Gegebenenfalls muss der Empfänger, die ordnungsgemäße Verwendung des Unterhalts nachweisen. Wurde der Unterhalt nicht zweckmäßig verwandt kann der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt gemäß § 1579 Ziffer 3 BGB ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich wird der Altersvorsorgeunterhalt nach der so genannten "Bremer Tabelle" berechnet. Allerdings fließen viele unterschiedliche persönliche Faktoren in die Berechnung ein, daher empfiehlt es sich für gewöhnlich in diesen Fällen einen Rechtsanwalt zu konsultieren.
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