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Anspruch auf Aufstockungsunterhalt |
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Wie im gesamten Unterhaltsrecht vollziehen sich auch beim Thema Aufstockungsunterhalt momentan viele Änderungen in der Rechtssprechung der Gerichte.
Bot der § 1573 Abs. 2 BGB bislang häufig eine Art Lebensstandardgarantie, der in der Ehe vorhandene Lebensstandard, sollte auch nach der Ehe gewährleistet werden, so ändert sich diese Auffassung momentan deutlich. Meistens wird Aufstockungsunterhalt nur noch gewährt, wenn ein Ehepartner ehebedingte Nachteil bei der Erwerbstätigkeit hatte. Das kann vor allem durch die Betreuung gemeinsamer Kinder der Fall sein. Häufig wird der Aufstockungsunterhalt nur für einen gewissen Zeitraum gewährt.
Wie im gesamten Unterhaltsrecht sind auch die Regelungen beim Aufstockungsunterhalt sehr von den persönlichen Umständen abhängig und bedürfen daher fast immer einer individuellen Rechtsberatung.
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