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Anspruch auf Aus- oder Fortbildungsunterhalt |
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Der Gesetzgeber hat zwei Rechtsvorschriften für die Gewährung von Ehegattenunterhalt auf Grund von Schul- oder Berufsausbildung, bzw. auf Grund von Fort- oder Weiterbildung vorgesehen.
In den letzten Jahren kommt vor allem ein Anspruch nach § 1374 Abs. 3 BGB in Frage. Demgemäß steht dem Ehegatten Unterhalt zu, um sich aus- oder fortzubilden und so ein berufliches Niveau zu erreichen, das ihm eine angemessene Erwerbstätigkeit ermöglicht. Dieser Anspruch schließt sich häufig dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt an.
Seltener kommt es heutzutage zum Unterhaltsanspruch nach § 1575 BGB. Hat ein Ehegatte, auf Grund der Ehe seine Schul- oder Berufsausbildung unterbrochen oder nicht aufgenommen, so hat er für gewöhnlich mit der Scheidung einen Anspruch auf "Ausbildungsunterhalt". Dieser Unterhaltsanspruch wird meistens für die Zeit der Ausbildungsdauer gewährt.
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