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Anspruch auf Grund des Alters |
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In letzter Zeit wir Unterhalt nach § 1571 BGB immer seltener gewährt.
Im Gesetzt geregelt ist, dass ein Anspruch nach § 1571 BGB besteht, wenn auf Grund des Alters vom Ehegatten nicht erwartet werden kann, dass er erwerbstätig ist. Es kann aber nicht generell gesagt werden mit welchem Alter dieser Tatbestand erfüllt ist. So wird zum Teil auch von Mittfünfzigern nach langjähriger Ehe eine Arbeitsaufnahme erwartet und Unterhalt auf Grund des Alters nicht gewährt.
Wie sämtliche Unterhaltsansprüche ist auch der auf Grund des Alters frühzeitig mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.
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