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Anspruch auf Krankenunterhalt |
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Insbesondere wenn ein Ehegatte erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungs- bzw. Beamtenrechts ist, kann es zu Unterhaltsansprüchen nach § 1572 BGB kommen.
Insbesondere wenn ein Ehegatte erwerbsunfähig im Sinne des Sozialversicherungs- bzw. Beamtenrechts ist, kann es zu Unterhaltsansprüchen nach § 1572 BGB kommen.
Dabei ist es in der Regel unabhängig, ob die Krankheit bzw. die Erwerbsunfähigkeit bereits vor der Ehe bestand oder erst während der Ehe aufgetreten ist. Unter Umständen kann ein Anspruch auch bestehen, wenn es erst nach der Scheidung zur Erwerbsunfähigkeit gekommen ist. Das ist vor allem dann der Fall, wenn zuerst z.B. ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt bestand und sich die Erwerbsunfähigkeit dem anschließt.
Wie bei vielen Unterhaltsleistungen ist es für gewöhnlich auch bei Ansprüchen auf Krankenunterhalt ratsam sich anwaltlich beraten zu lassen.
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