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Anspruch auf Betreuungsunterhalt |
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Der Betreuungsunterhalt wurde durch eine Gesetzesänderung zum 01.01.2008 geändert.
Durch den gesetzlichen Anspruch auf einen Kindergartenplatz, ist der betreuende Elternteil früher zur Arbeitsaufnahme verpflichtet als nach dem Rechtsstand bis zum 31.12.2007. Momentan ist abzuwarten wie die Gerichte über den Umfang der Erwerbstätigkeit (Teilzeit oder Vollzeit, bzw. ab wann Vollzeit) urteilen.
Grundsätzlich kann gesagt werden, sind beim Umfang der Erwerbstätigkeit die Möglichkeiten der Kinderbetreuung und die Belange des Kindes zu berücksichtigen. Dabei sind laut Gesetzt alle Möglichkeiten der Kinderbetreuung in Betracht zu ziehen. Daher kann es sein, dass der Vater (bzw. der nicht betreuende Elternteil) auch als Kinderbetreuungsmöglichkeit in Betracht gezogen werden kann/muss.
Häufig schließt sich an den Betreuungsunterhaltsanspruch, der Anspruch auf Unterhalt auf Grund von Aus- oder Fortbildung an.
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