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Höhe des Ehegattenunterhalts

Die Berechnung des Ehegattenunterhalts ist sehr komplex, denn es fließen viele verschiedene Faktoren in die Berechnung ein. Außerdem sind eine Vielzahl Urteile zu diesem Thema ergangen und es ist auch noch mit weiteren  

Grundsätzlich ist es so, dass sich der Ehegattenunterhalt im Gegensatz zum Kindesunterhalt nicht aus einer Tabelle ablesen lässt. Für die Höhe des Unterhalts gibt es mehrere maßgebliche Faktoren. Zum einen wird der Bedarf auf die ehelichen Lebensverhältnisse abgestellt. Dann auf die Unterhaltsbedürftigkeit des Partners (meistens die Frau), dazu wird noch die Leistungsfähigkeit des zahlungspflichtigen Partner geprüft.

Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe werden unterschiedliche Faktoren wie zum Beispiel der Wohnvorteil eines Eigenheims, Sparraten, Aufbau der Altersabsicherung berücksichtig. Der Anspruch und die Höhe des Unterhalts sind daher von einem Anwalt zu ermitteln.

Hinzu kommt, dass es verschiedene Arten des Ehegattenunterhalts gibt.

  • Das ist zum einen der Betreuungsunterhalt, der grob gesagt, die Kinderbetreuung des Ehegatten ausgleicht.

  • Unterhalt wegen Alters, auf Grund des Alters kann dem Ehegatten eine Berufstätigkeit nicht mehr zugemutet werden, die Altersgrenze ist sehr schwankend und das zuständige Gericht entscheidet den Einzelfall.

  • Unterhalt wegen Krankheit, der Ehegatte ist nicht in der Lage seinen Unterhalt selber zu verdienen, auch hier entscheidet das zuständige Gericht den Einzelfall und es ist schwer pauschal zu sagen, welches Gebrechen zu Unterhalt führt.

  • Aufstockungsunterhalt, der Ehegatte soll auch nach der Scheidung den Lebensstandard der Ehe aufrechterhalten können, daher hat der Ehegatte ggf. Anspruch auf Aufstockungsunterhalt zusätzlich zu seinem eigenen Verdienst. Wie lange und ob überhaupt der Lebensstandard der Ehe aufrechterhalten bleibt, hängt sehr von der aktuellen Rechtssprechung ab. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit diesen Unterhalt zeitlich und betragsmäßig zu begrenzen.
 
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