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Grundsätzlich können die Ehegatten für die Zeit nach der Scheidung auf Ehegattenunterhalt verzichten.
Die Verzichtserklärung kann zu jedem Zeitpunkt, d.h. vor der Ehe, während der Ehe oder nach der Ehe abgegeben werden. Allerdings darf der Verzicht nicht gegen geltendes Recht verstoßen und es darf nicht im Vorfeld feststehen, dass der Unterhaltsempfänger bei Unterhaltsverzicht auf staatliche Unterstützung angewiesen ist.
Am häufigsten wird der Unterhaltsverzicht in einem Scheidungsfolgevereinbarung getroffen. Es ist ratsam, dass sich beide Parteien (Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsempfänger) eingehend, auf dem letzten Stand der Rechtssprechung, beraten lassen.
Unterhaltsverzicht für Kinder ist in der Regel ungültig.
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