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Mit dem Einreichen des Scheidungsantrags ändert sich auch das gesetzliche Erbrecht zwischen den Ehegatten.
Tritt nach dem Einreichen des Scheidungsantrags der Erbfall ein und haben die Ehegatten während der Trennungszeit keine gesonderte Regelung getroffen, kommt es zu unterschiedlichen Erbkonstellationen.
Hat der verstorbene Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt oder dem Antrag zugestimmt, erbt der überlebende Ehegatte nichts und hat auch kein Anrecht auf einen Pflichtteil. Der überlebende Ehegatte wird wie bereits Geschieden behandelt.
Hat hingegen der überlebende Ehegatte den Scheidungsantrag gestellt (und der verstorbene Ehegatte hat dem noch nicht zugestimmt), wird er erbrechtlich wie verheiratet behandelt und ist somit erbberechtigt.
Mit der Scheidung sind die Ehegatten auch hinsichtlich des Erbrechts geschiedene Leute, das heißt sie scheiden aus der gesetzlichen Erbfolge aus.
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