|
Mit dem Scheidungsantrag beginnt das eigentliche Scheidungsverfahren.
Einer der Ehegatten bzw. dessen Anwalt stellt den Scheidungsantrag beim zuständigen Familiengericht. Eigentlich kann der Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres eingereicht werden. Allerdings werden mittlerweile viele Scheidungsanträge bereits ein paar Wochen vor Ablauf des Trennungsjahres eingereicht. Bis zur Verhandlung vergehen für gewöhnlich noch einige Wochen. Daher sind viele Amtsgerichte dazu übergegangen, dass bis zum Verhandlungstermin das Trennungsjahr erfüllt sein muss. Ihr Anwalt wird die übliche Praxis bei Ihrem zuständigen Familiengericht kennen.
Der Nicht-Antragstellende Ehegatte, bekommt den Scheidungsantrag vom Familiengericht zu gesandt. Dann kann er dem Antrag zustimmen oder nicht zustimmen oder einen eigenen Antrag stellen.
Das Datum des Scheidungsantrags bzw. das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags beeinflusst mehrerer rechtliche Tatbestände, daher ist es zweckmäßig die Zustellungsurkunde gut aufzubewahren.
|