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Mit dem Einreichen des Scheidungsantrags beim zuständigen Gericht wird automatisch von Amtswegen der Versorgungsausgleich eingeleitet.
Haben die Ehegatten im Ehevertrag keine andere Regelung getroffen, so werden mit dem Versorgungsausgleich die aufgelaufenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten aufgeteilt. Maßgeblich ist dabei der Zeitraum der Ehe, d.h. von der Hochzeit bis zur Einreichung des Scheidungsantrags. Das bedeutet, dass auch die Zeiten der Trennung in den Versorgungsausgleich einfließen.
Die in der Ehe aufgelaufenen Rentenansprüche werden zu gleichen Teilen auf die Ehegatten verteilt. Grundsätzlich werden beim Versorgungsausgleich die folgenden Rentenarten berücksichtigt:
- Gesetzliche Rentenversicherung
- Versorgungsanwartschaften aus dem öffentlichen Dienstag
- Beamtenpensionen
- Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung (Pensionskassen, etc.)
- Leistungen aus berufsständischen Versorgungswerken (z.B. Ärzte, Landwirte)
- Anwartschaften bzw. Renten aus privaten Versicherungsverträgen, vorausgesetzt sie sind für die Versorgung gedacht.
Der Versorgungsausgleich hat lebenslang Auswirkung auf den Rentenbezug, daher kann es ratsam sein, für das Ausfüllen der Dokumente die Hilfe eines Rentenberaters in Anspruch zu nehmen.
Die Ehegatten erhalten gegenseitig die Unterlagen zur Überprüfung auch hier gilt es als ratsam, die Angaben genau zu prüfen.
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter der Rubrik Versorgungsausgleich.
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