Scheidung, Trennung, Scheidungsratgeber

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Zuständiges Gericht

Ehen werden vom zuständigen Amtsgericht und dort vom Familiengericht aufgelöst. Welches Amtsgericht zuständig ist hängt vom Wohnort der Ehegatten ab.

Leben beide Ehegatten nach der Trennung weiterhin im gleichen Amtsgerichtsbezirk, dann ist dieses Amtsgericht zuständig. Zieht einer der Ehegatten nach der Trennung um, kann es zu unterschiedlichen Zuständigkeiten kommen, maßgeblich ist unter anderem ob gemeinsame Kinder vorhanden sind.

Folgend finden Sie einige Beispiele:

  • Beide Ehegatten haben vor der Trennung in einem Amtsgerichtsbezirk gelebt und leben Sie auch nach der Trennung in diesem Bezirk, das örtliche Amtsgericht ist zuständig.

    Beispiel: Beide Ehegatten lebten gemeinsam in Hamburg, nach der Trennung leben weiterhin beide in Hamburg. Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.

  • Die Ehegatten leben nach der Trennung nicht mehr in einem Amtsgerichtbezirk und es ist ein minderjähriges Kinder vorhanden, das Familiengericht in dessen Bezirk das minderjährige Kind lebt ist zuständig.

    Beispiel: Die Ehegatten haben ein minderjähriges Kind, vor der Trennung hat die gesamte Familie gemeinsam in Hamburg gelebt. Nach der Trennung ziehen Mutter und Kind nach Düsseldorf. Zuständig ist das Amtsgericht in Düsseldorf.

  • Die Ehegatten haben keine Kinder und lebten vor der Trennung in einem Amtsgerichtsbezirk, nach der Trennung zieht ein Ehepartner in eine andere Gemeinde in Deutschland. Der andere Ehegatte lebt weiterhin im Amtsgerichtsbezirk in dem die Ehegatten vor der Trennung ihren Wohnsitz hatten. Das Amtsgericht des ehemals gemeinsamen Wohnsitzes ist zuständig.

    Beispiel: Die Ehegatten haben vor der Trennung in Hamburg gelebt. Nach der Trennung zieht die Frau nach Düsseldorf (Kinder sind nicht vorhanden). Zuständig ist das Amtsgericht Hamburg.

  • Beide Ehegatten ziehen nach der Trennung in andere Amtsgerichtsbezirke aber beide Ehegatten leben in Deutschland (Kinder sind nicht vorhanden). Das Amtsgericht des Beklagten ist zuständig. Maßgeblich ist wer die Scheidung einleitet, der einleitende Ehegatte ist der Kläger, der andere Ehegatte der Beklagte.

    Beispiel: Vor der Trennung haben die Ehegatten in Hamburg gelebt. Nach der Trennung zieht die Frau nach Düsseldorf und der Mann nach Hannover. Die Frau leitet das Scheidungsverfahren ein, verhandelt wird vor dem Amtsgericht Hannover.
 
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