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Allgemein bezeichnet man als Alleinerziehenden, Elternteile, die minderjährige Kinder alleine betreuen und erziehen. Dabei ist es egal, ob es sich um den Vater oder die Mutter handelt.
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Auch wenn es zurzeit eine Tendenz zum gemeinesamen Sorgerecht gibt, existiert nach wie vor auch noch das alleinige Sorgerecht.
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Weitläufig versteht man unter Alimenten, Unterhaltszahlungen an Kinder oder den geschiedenen Ehegatten.
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Kann auf Grund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden, so hat der Ehegatte Anspruch auf Unterhalt nach § 1571 BGB.
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Vor allem bei hohen Einkommensverhältnissen kann es neben anderen Unterhaltsansprüchen auch zu Altersvorsorgeunterhaltsansprüchen kommen.
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Leben die Ehegatten im gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt es für gewöhnlich bei der Scheidung zum so genannten Zugewinnausgleich.
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Der Scheidungsantrag ist von einem Anwalt bei Gericht einzureichen.
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Insbesondere bei minderjährigen Kindern haben für gewöhnlich die Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder. Das heißt die Eltern bestimmen den Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den tatsächlichen Aufenthaltsort eines Minderjährigen.
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Kann ein Ehegatte trotz Berufstätigkeit nicht den "Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen" decken, so kann es sein, dass er einen Anspruch auf so genannten Aufstockungsunterhalt hat.
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In der Regel hat im Rahmen der Unterhaltsermittlung der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen so genannten Auskunftsanspruch.
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An den Betreuungsunterhalt schließt sich oftmals ein Anspruch auf "Aus- oder Fortbildungsunterhalt" an.
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Bevor die Ehe geschieden werden kann, müssen die Ehegatten in der Regel ein Jahr getrennt leben, daher kann es wichtig sein den Beginn der Trennung festzuhalten.
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Grundsätzlich ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB geregelt.
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Hat ein Elternteil das alleinge Sorgerecht beantragt, ist die "Bindung des Kindes" ein Kriterium unter vielen Entscheidungskriterien.
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Die Düsseldorfer Tabelle wird ca. alle 2 Jahre vom Oberlandesgericht Düsseldorf in Abstimmung mit anderen Oberlandesgerichten und dem Deutschen Familiengerichtstag neu veröffentlicht.
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Viele verschiedene Organisationen bieten in so genannten Eheberatungsstellen Hilfe zur Lösung von Eheproblemen an.
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Beim Ehegattenunterhalt ist zunächst einmal zwischen dem Trennungsunterhalt und dem nachehelichem Unterhalt zu unterscheiden.
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Haben sich die Ehegatten bei der Eheschließung für einen gemeinsamen Ehenamen entschieden, hat dieser auch nach der Scheidung Bestand.
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Die Eheleute können vor aber auch während der Ehe einen so genannten Ehevertrag schließen. Für gewöhnlich regelt dieser Vertrag überwiegend die Folgen einer eventuellen Scheidung.
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Wird eine Ehe im gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschieden, so wird in der Regel der so genannte Zugewinnausgleich vorgenommen.
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Bei der Ergänzungspflegschaft wird durch gerichtliche Übertragung einen Teilbereich der elterlichen Sorge für ein Kind auf eine andere Person, den Sorgepfleger übertragen.
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Das Kinder- und Jugendhilfegesetz bildet die gesetzliche Grundlage der Familienberatungsstellen. Die Stellen stehen den Rat suchenden Bürgen für gewöhnlich kostenlos zur Verfügung.
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Das Familiengericht ist beim zuständigen Amtsgericht angesiedelt und entscheidet in Familiensachen.
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Im Rahmen der Scheidung kann es zwischen den Ehepartnern zu anscheinend nicht zu lösenden Konflikten kommen. Eine Familienmediation kann ein Weg sein wieder eine gemeinsame Gesprächsbasis zu finden.
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Im Wesentlichen ist das Familienrecht im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten. Bei anfallendem Kindesunterhalt sind vor allem noch die Regelbetragverordnung und das Unterhaltsvorschussgesetz maßgebend.
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Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht so ist ein Entscheidungskriterium des Gerichts das so genannte Förderungsprinzip.
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Für gewöhnlich haben die Eltern mit der Trennung oder Scheidung weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Eine andere Regelung muss entweder von einem oder beiden Elternteilen beantragt werden.
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Für die Ehescheidung ist in der Regel ein Trennungsjahr notwendig.
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Der gesetzliche Güterstand in der Ehe ist in Deutschland die Zugewinngemeinschaft.
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Die Gütergemeinschaft ist ein Güterstand, der durch notariell beurkundeten Ehevertrag zustande kommt.
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Der Güterstand regelt die Vermögensverhältnisse von Ehegatten. Er wird mit der Heirat begründet, kann durch einen Ehevertrag geändert werden und endet meistens mit Scheidung oder Tod.
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Gütertrennung ist ein Güterstand unter Eheleuten, der durch notariell beurkundeten Ehevertrag zwischen den Ehegatten vereinbart werden kann.
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Einige Rechtsanwälte bieten so genannte "Internet Scheidung" bzw. "online-Scheidung" an.
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Der Unterhaltspflicht gegenüber dem minderjährigen Kind erfüllt de Elternteil entweder durch die Erziehung und Betreuung des Kindes oder durch Barunterhalt. Im Rahmen einer Scheidung leistet häufig der eine Elternteil die Erziehung und Betreuung und der andere Elternteil einen Barunterhalt.
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Bei der Entscheidung über einen Antrag auf alleiniges Sorgerecht ist das Kontinuitätsprinzip ein Entscheidungskriterium.
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Ist einer der Ehegatten erwerbsunfähig, so steht ihm unter Umständen Unterhalt gemäß § 1572 BGB zu.
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Ist der Ehegatte in der gesetzlichen Krankenversicherung kostenlos familienversichert, so bleibt der Versicherungsschutz für gewöhnlich bis zur Scheidung bestehen.
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Nach § 1578 Abs. 2 BGB hat der Ehegatte Anrecht auf eine angemessene Versicherung.
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Grundsätzlich handelt es sich bei der Mediation um ein Vermittlungsverfahren zwischen Konfliktparteien.
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Der Mediator leitet die Mediation. Dabei wird es sich in der Regel um einen Psychologen, einen speziell ausgebildeten Rechtsanwalt oder um gesondert geschulte Mitarbeiter von kirchlichen oder karikativen Einrichtungen handeln.
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Mit der Scheidung wird unter Umständen auch die Zahlung von nachehelichem Unterhalt festgelegt.
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Immer mehr Rechtsanwälte bieten die Möglichkeit der Scheidung-Online an.
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Bei einer Ehescheidung fallen für gewöhnlich Rechtsanwaltsgebühren und Gerichtskosten an.
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Unter bestimmten Voraussetzzungen können die Ehegatten zur Durchführung der Scheidung Prozesskostenhilfe beantragen.
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Durch den so genannten Versorgungsausgleich hat eine Ehescheidung fast immer Auswirkungen auf die Absicherung des Alters.
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Eine Ehe kann nur per Gerichtsurteil aufgrund eines Scheidungsantrags geschieden werden. Dieser Antrag kann nur von einem Anwalt gestellt werden.
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Die Scheidungsfolgenvereinbarung ist eine gesonderte Form des Ehevertrags und wird meistens von Ehegatten getroffen, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit feststeht, dass sie sich scheiden lassen.
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Die Ehe ist endgültig geschieden, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Mit Abschluss des Verfahrens ergeht durch das zuständige Amtsgericht das Scheidungsurteil, beide Parteien können Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
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Das Sorgerecht bzw. die elterliche Sorge wird im Wesentlichen in den §§ 1626-1698b BGB geregelt und umfasst zum einen die so genannte Personensorge (die Sorge für die Person des Kindes) und die Vermögenssorge (die Sorge für das Vermögen des Kindes).
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Führen die Partner keinen gemeinsamen Haushalt mehr und nehmen sie keine gegenseitigen Verrichtungen mehr für einander vor so gilt das in der Regel als getrennt lebend.
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Für eine Scheidung ist für gewöhnlich eine Trennungszeit von einem Jahr notwendig.
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Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet das BGB zwischen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und nachehelichem Unterhalt nach §§ 1569ff BGB.
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Unter dem Umgangsrecht werden meistens die §§ 1684 ff. BGB verstanden.
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Das Familienrecht (Teil des BGBs) regelt die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung. Die Unterhaltsleistungen sollen den Lebensbedarf einer Person sicherstellen.
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Abhängig von der individuellen Situation kann es bei einer Trennung zu verschiedenen Unterhaltsansprüchen kommen.
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Beim Unterhaltsverzicht wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden.
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In besonderen Situationen kann das minderjährige Kind einen Verfahrenspfleger bekommen, der das Kind im gerichtlichen Verfahren vertritt.
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Die Vermögenssorge ist ein Teil der elterlichen Sorge. Die Eltern tragen für gewöhnlich nicht nur die Sorge über die Person des Kindes, sondern auch über das Vermögen des Kindes.
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Der Versorgungsausgleich betrifft vor allem die §§ 1587 ff. BGB und ist als eine Sonderform des Zugewinnausgleichs und regelt den Ausgleich der während der Ehe angesammelten Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, kurz die Aufteilung der Rentenansprüche.
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Versuchen die Ehegatten innerhalb des Trennungsjahres sich zu versöhnen und wird dadurch die Trennung für kurze Zeit aufgehoben, so läuft das Trennungsjahr danach unberührt weiter.
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Neben dem so genannten Elementarunterhalt können auch Ansprüche auf Vorsorgeunterhalt bestehen.
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Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, so wird oftmals das Gericht unter anderen Kriterien auch den "Willen des Kindes" berücksichtigen.
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Die Voraussetzung zur Ehescheidung ist, dass die Ehe zerrüttet ist.
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Heutzutage ist das Zerrüttungsprinzip maßgeblich dafür, ob eine Ehe geschieden werden kann.
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Werden Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, geschieden so kommt es meistens zum Zugewinnausgleich.
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Mit der Hochzeit treten die Ehegatten in Deutschland in den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein.
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