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Auch wenn es zurzeit eine Tendenz zum gemeinesamen Sorgerecht gibt, existiert nach wie vor auch noch das alleinige Sorgerecht.
Nach § 1671 Abs. 1 BGB kann ein Elternteil beim Familiengericht, dass ihm die elterliche Sorge allein überträgt.
Unter zwei Voraussetzungen wird dem Übertragungsantrag stattgegeben:
- Der andere Elterteil stimmt zu. Hat ein Kind das 14. Lebensjahr vollendet kann es der Übertragung widersprechen.
- Ist zu erwarten, dass das alleinige Sorgerecht dem Wohl des Kindes am Besten entspricht.
Stimmt der andere Elternteil der Übertragung zu, gibt es in der Regel keine Probleme bei der Übertragung. Ist der andere Elternteil allerdings nicht mit der Übertragung einverstanden, so hat das Gericht zu entscheiden welche Form des Sorgerechts dem Wohl des Kindes am besten dient.
Das Kindeswohl steht bei diesen Entscheidungen an erster Stelle. Unter anderem trifft das Gericht unter folgenden Gesichtspunkte seine Entscheidung:
alleinige Sorgerechte beantragen.
Zu beobachten ist, wenn der beantragende Elternteil, den Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil ohne triftigen Grund unterbinden will, entscheiden zurzeit viele Gerichte gegen ein alleiniges Sorgerecht.
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