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Kann auf Grund des Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden, so hat der Ehegatte Anspruch auf Unterhalt nach § 1571 BGB.
Allerdings gewähren die Gerichte in letzter Zeit diesen Unterhalt immer seltener und selbst nach langjähriger Ehe besteht nicht unbedingt ein Anspruch auf Altersunterhalt. Sicher ist zurzeit nur, dass mit Erreichen des Rentenalters ein Unterhaltsanspruch wegen Alters besteht.
Wie im gesamten Ehegattenunterhaltsrecht ist daher eine eingehende rechtliche Beratung häufig sinnvoll.
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