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Leben die Ehegatten im gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft kommt es für gewöhnlich bei der Scheidung zum so genannten Zugewinnausgleich.
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs ist unter anderem die Ermittlung des Anfangsvermögens der Ehegatten notwendig.
Für jeden Ehegatten einzeln wird das Anfangsvermögen berechnet. Berücksichtigt werden sämtliche Vermögenswerte am Tag der standesamtlichen Trauung, es sei denn es wurde eine andere Regelung getroffen. Zu den Vermögenswerten gehören sämtliche Geldguthaben bei Kreditinstituten, Aktien, Wertpapiere, Immobilien, (Lebens-)Versicherungen, bei Selbständigen der Unternehmenswert und sämtliche weiteren Vermögenswerte. Davon abgezogen werden sämtliche bestehenden Schulden. Schenkungen und Erbschaften, die während der Ehe angefallen sind zählen ebenfalls zum Anfangsvermögen. Ein negatives Anfangsvermögen wird als null angesetzt.
Der ermittelte Wert wird um den inflationsbedingten Kaufkraftschwund bereinigt.
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