|
Kann ein Ehegatte trotz Berufstätigkeit nicht den "Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen" decken, so kann es sein, dass er einen Anspruch auf so genannten Aufstockungsunterhalt hat.
Bislang bot die Regelung nach § 1573 Abs. 2 BGB eine Art Lebensstandardgarantie. Der Lebensstandard, der in der Ehe vorhanden war, sollte auch nach der Ehe gewährleistet werden.
Zurzeit wandelt sich die Rechtssprechung zu diesem Thema, häufig ist der Aufstockungsunterhalt nur zu zahlen, wenn ein Ehegatte, zum Beispiel durch Kindererziehung, ehebedingte Nachteile bei seiner Erwerbstätigkeit hatte. Zum Teil wird der Aufstockungsunterhalt nur für eine gewisse Zeit gewährt. In den meisten Fällen ist eine frühzeitige umfassende persönliche Beratung notwendig.
|