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Aus- oder Fortbildungsunterhalt |
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An den Betreuungsunterhalt schließt sich oftmals ein Anspruch auf "Aus- oder Fortbildungsunterhalt" an.
Dieser Unterhalt ermöglicht dem Ehegatten eine Aus-, Fort- oder Weiterbildung, bzw. Umschulung, um im Anschluss eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben. (§ 1374 Abs. 3 BGB)
Eine andere Form des "Ausbildungsunterhalts" ist in § 1575 BGB geregelt. Hat ein Ehegatte auf Grund der Ehe, seine Schul- oder Berufsausbildung abgebrochen oder nicht aufgenommen, hat er in der Regel einen Anspruch auf Unterhalt um diese Ausbildung nachzuholen.
Ob und wie lange der Unterhaltsanspruch besteht ist letztendlich eine Einzelfallentscheidung.
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