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In der Regel hat im Rahmen der Unterhaltsermittlung der Unterhaltsberechtigte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen so genannten Auskunftsanspruch.
Der Unterhaltspflichtige hat Auskunft über seine Einkommenssituation zu geben. Bei Nichtsselbständigen (Angestellte und Beamte) erstreckt sich die Auskunftspflicht für gewöhnlich über die letzten 12 Monate. Die Einkünfte sind an Hand von Gehaltsabrechnungen und Steuerbescheiden nachzuweisen.
Bei Selbständigen Personen umfasst die Auskunftspflicht für gewöhnlich drei Jahre. Dabei sind die entsprechenden Steuerbescheide und Gewinnermittlungen offen zu legen, darüber hinaus sind teilweise noch weitere Unterlagen, wie zum Beispiel Abschreibungslisten einzureichen.
Da der Trennungsunterhalt und der nacheheliche Unterhalt meistens getrennt von einander ermittelt werden, erstreckt sich auch der Auskunftsanspruch auch auf beide Unterhaltsarten.
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