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Grundsätzlich ist der Anspruch auf Betreuungsunterhalt in § 1570 BGB geregelt.
Allerdings hat sich durch die geänderten Lebensumstände (Schlagwort: Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz) die Rechtsprechung zum Thema Betreuungsunterhalt erheblich geändert.
Zurzeit ist der Betreuungsunterhaltsanspruch für unter dreijährige Kinder relativ unkritisch. Danach kann ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt noch bestehen, wenn es der Billigkeit entspricht. Das bedeutet, längere Zahlungen hängen von den Belangen des Kindes und den Kinderbetreuungsmöglichkeiten ab. Somit hängt die Zeitdauer des Betreuungsunterhaltes sehr vom Einzelfall ab. Hinzuzufügen ist, dass der betreuende Ehegatte häufig nicht mit der Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes zu einer Vollerwerbstätigkeit verpflichtet wird. Gegebenenfalls kommt es zu diesem Zeitpunkt zu einer verminderten Zahlungsverpflichtung.
Abzuwarten gilt auch die Auswirkungen der geänderten Betreuungsmöglichkeiten für unter dreijährige Kinder auf die Rechtssprechung beim Betreuungsunterhaltes.
An den Betreuungsunterhalt kann sich Unterhalt wegen Ausbildung anschließen.
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