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Wird eine Ehe im gesetzlichem Güterstand der Zugewinngemeinschaft geschieden, so wird in der Regel der so genannte Zugewinnausgleich vorgenommen.
Um den Zugewinn ermitteln zu können, muss für jeden Ehegatten einzeln das Anfangsvermögen und das Endvermögen berechnet werden.
Wie beim Anfangsvermögen zählen auch beim Endvermögen sämtliche vorhandenen Vermögenswerte, wie zum Beispiel: Immobilien, Wohnrechte, Guthaben auf Giro- oder Sparkonten, Aktien, Unternehmenswerte, Bausparverträge und (Lebens)Versicherungen dazu. Bereinigt werden diese Werte um die bestehenden Schulden.
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