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Für die Ehescheidung ist in der Regel ein Trennungsjahr notwendig.
§ 1567 Abs. 1 BGB sagt "Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben."
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetz Buch ist somit auch eine Trennung innerhalb einer Wohnung möglich. Häufig ist die Trennung für alle Beteiligten einfacher, wenn die Ehegatten in unterschiedlichen Wohnungen leben. Ist dieses nicht gewünscht oder möglich, ist das Getrenntleben in einer Wohnung möglich. Dabei ist für gewöhnlich wichtig, dass die Ehegatten keine Verrichtungen (z.B. Putzen, Waschen, Kochen, Reparaturen} füreinander ausführen. Insbesondere bei Trennung innerhalb einer Wohnung ist es häufig wichtig den Trennungsbeginn in einer schriftlichen Erklärung festzuhalten.
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