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Ist einer der Ehegatten erwerbsunfähig, so steht ihm unter Umständen Unterhalt gemäß § 1572 BGB zu.
Die Unterhaltsansprüche nach § 1572 BGB bestehen in der Regel unabhängig davon, ob die Erwerbsunfähigkeit bereits vor der Ehe bestand oder ob sie erst im Laufe der Ehe aufgetreten ist. Insbesondere im Anschluss an andere Unterhaltsarten, z.B. Betreuungsunterhalt kann zum Teil auch Anspruch auf Krankheitsunterhalt bestehen, wenn die Erwerbunfähigkeit erst nach der Scheidung eingetreten ist.
Wie bei fast allen Unterhaltsarten hängt der Bezug sehr vom Einzelfall ab und ist anwaltlich bzw. gerichtlich zu klären.
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