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Mit der Scheidung wird unter Umständen auch die Zahlung von nachehelichem Unterhalt festgelegt.
Das Unterhaltsrecht kennt kein Verschuldungsprinzip mehr, das heißt die Unterhaltsansprüche bzw. Zahlungsverpflichtungen bestehen unabhängig von der Frage welcher Ehepartner das Scheitern der Ehe verschuldet hat. Grundsätzlich bekommt nur derjenige nachehelichen Unterhalt, der sich nicht selbst unterhalten kann und einen der in den §§ 1570ff. BGB genannten Anspruchsgrund erfüllt.
Der häufigste Anspruchsgrund für Unterhaltszahlungen ist die Betreuung von Kindern. In diesem Fall steht dem betreuenden Elternteil häufig so genannter Betreuungsunterhalt zu.
Weitere Unterhaltsarten sind: Unterhalt wegen Alters, Unterhalt wegen Krankheit, Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, Aufstockungsunterhalt und Unterhalt wegen Ausbildung.
Unabhängig von der Unterhaltsart besteht für gewöhnlich die Möglichkeit die Unterhaltsansprüche zu begrenzen oder zu befristeten.
Besonders die Rechtssprechung zum Unterhaltsrecht unterliegt zurzeit vielen Änderungen, daher kann nur ein Rechtsanwalt konkrete Auskünfte über Art und Höhe des persönlichen Unterhaltsanspruchs bzw. der Zahlungsverpflichtung geben.
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