|
Unter bestimmten Voraussetzzungen können die Ehegatten zur Durchführung der Scheidung Prozesskostenhilfe beantragen.
Wird diese gewährt, übernimmt der Staat die Gerichtskosten. Die Rechtsanwaltskosten sind in diesen Fällen entweder in Raten zu zahlen oder werden ebenfalls vom Staat übernommen.
Im Scheidungsverfahren sind für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
- Das Trennungsjahr ist abgelaufen.
- Der Antragsteller ist bedürftig.
- Das Einkommen des anderen Ehegatten ist nicht wesentlich höher.
- Es ist kein verwertbares Vermögen vorhanden. (Vor allem Geldvermögen bis 2.000 Euro und eine selbstgenutzte Immobilie gehören für gewöhnlich nicht zum verwertbaren Vermögen.)
Vorheriger Beitrag: Prozesskosten. Nächster Beitrag: Rente. |