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Die Ehe ist endgültig geschieden, wenn das Scheidungsurteil rechtskräftig wird. Mit Abschluss des Verfahrens ergeht durch das zuständige Amtsgericht das Scheidungsurteil, beide Parteien können Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen.
Der Versorgungsausgleich steht im Verbund mit der Ehescheidung, das bedeutet, dass mit dem Scheidungsurteil auch das Verfahren um den Versorgungsausgleich entscheidungsreif sein muss.
Im Gegensatz zum Was ist der Versorgungsausgleich? können, müssen aber nicht, auch andere Tatbestände in den Scheidungsverbund aufgenommen werden. Denkbar sind u.a. Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder, der Zugewinnausgleich oder die Aufteilung des Hausrats. Sind im Versorgungsbund diese oder andere Tatbestände aufgenommen, müssen diese ebenfalls zum Zeitpunkt des Scheidungsurteils entscheidungsreif sein. Häufig ist es kostengünstiger und zeitsparender, wenn die Ehegatten diese Fragen untereinander klären und nicht über ihre Anwälte.
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