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Das Sorgerecht bzw. die elterliche Sorge wird im Wesentlichen in den §§ 1626-1698b BGB geregelt und umfasst zum einen die so genannte Personensorge (die Sorge für die Person des Kindes) und die Vermögenssorge (die Sorge für das Vermögen des Kindes).
Bei verheirateten Eltern sind grundsätzlich die Eltern Inhaber der elterlichen Sorge. Dabei haben die Eltern das Sorgerecht grundsätzlich gemeinsam, eigenverantwortlich zum Besten des Kindeswohls auszuüben.
Lassen sich die Eltern scheiden, besteht momentan meistens das gemeinsame Sorgerecht. Unter besonderen Voraussetzungen haben die Ehegatten die Möglichkeit alleiniges Sorgerecht zu beantragen.
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