|
Beim Ehegattenunterhalt unterscheidet das BGB zwischen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB und nachehelichem Unterhalt nach §§ 1569ff BGB.
In der Regel wird mit Beginn des Getrenntlebens Trennungsunterhalt geschuldet. Grundsätzlich kann Trennungsunterhalt verlangen wer sich nicht von seinem eigenem Einkommen oder Vermögen unterhalten kann.
In der Praxis ist der Trennungsunterhalt häufig höher als der anschließende nacheheliche Unterhalt.
Vorheriger Beitrag: Trennungsjahr. Nächster Beitrag: Umgangsrecht. |