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Unter dem Umgangsrecht werden meistens die §§ 1684 ff. BGB verstanden.
Die Kinder haben auch nach der Scheidung bzw. während der Trennung das Recht auch den Elternteil zu sehen, bei dem sie nicht wohnen. Sind sich die Ehegatten über die "Besuchszeiten" einig, können diese völlig individuell gestaltet werden.
Können sich die Eltern nicht auf eine einvernehmliche Umgangsregelung einigen, so kann das zuständige Familiengericht eingeschaltet werden und die "Besuchszeiten" werden vom Gericht festgelegt. Häufig kommt es dann zu der Regelung, dass die Kinder jedes zweite Wochenende und die Hälfte der Ferien beim nicht betreuenden Elternteil verbringen.
Das Umgangsrecht erstreckt sich nicht nur auf die Eltern, sondern auch Großeltern, Geschwistern, Stiefeltern oder sonstigen Personen kann unter Umständen ein Umgangsrecht mit dem Kind eingeräumt werden.
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