|
Beim Unterhaltsverzicht wird zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt unterschieden.
Während für den Trennungsunterhalt kein Verzicht auf die Zahlungen vorgesehen ist, kann für gewöhnlich auf den nachehelichen Unterhalt verzichtet werden.
Ist bei Verzicht auf Unterhalt ersichtlich, dass der verzichtende Ehegatte staatliche Unterstützung ("Sozialhilfe") beanspruchen wird, ist ein Verzicht nicht wirksam. Betreut der Unterhaltberechtigte ein minderjähriges Kind, so ist er unter Umständen, nicht an die Verzichtserklärung gebunden.
Soll eine Unterhaltsverzichtserklärung vor der Rechtskraft der Scheidung abgegeben werden, so ist diese zu beurkunden.
Durch die sich in der letzten Zeit geänderte Rechtssprechung sind bereits geschlossene Eheverträge unter Umständen nicht mehr gültig und eine Überprüfung kann ratsam sein.
Vorheriger Beitrag: Unterhaltsrecht. Nächster Beitrag: Verfahrenspfleger. |