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Versuchen die Ehegatten innerhalb des Trennungsjahres sich zu versöhnen und wird dadurch die Trennung für kurze Zeit aufgehoben, so läuft das Trennungsjahr danach unberührt weiter.
§ 1567 Abs. 2 BGB "Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung der Ehegatten dienen soll, unterbricht oder hemmt die in § 1566 bestimmten Fristen nicht."
Finden die Eheleute jedoch über einen längeren Zeitraum, in der Regel mehrere Monate, wieder zusammen, um sich dann doch trennen zu wollen, so beginnt das Trennungsjahr wieder von vorn.
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