|
Der Versorgungsausgleich betrifft vor allem die §§ 1587 ff. BGB und ist als eine Sonderform des Zugewinnausgleichs und regelt den Ausgleich der während der Ehe angesammelten Anwartschaften auf Versorgung wegen Alters und Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit, kurz die Aufteilung der Rentenansprüche.
Im Zuge der Scheidung erhalten beide Ehegatten vom zuständigen Gericht oder vom beauftragten Anwalt die Formulare zur Klärung der aufgelaufenen Anwartschaften. Beide Ehegatten sind dazu verpflichtet die Unterlagen sorgfältig auszufüllen. (Häufig ist der Besuch bei einem Rentenberater hilfreich.)
Liegen sämtliche Unterlagen vor, wird vom Gericht der Versorgungsausgleich vorgenommen. Dabei kommt es entweder zum so genannten Rentensplitting, zum Quasi-Splitting, zum analogen Quasi-Splitting oder zur Realteilung.
Grundsätzlich haben die Ehegatten die Möglichkeit den Versorgungsausgleich auszuschließen, das kann in der Regel entweder in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung geschehen.
§ 1587c BGB sieht vor den Versorgungsausgleich auf gegen den Willen eins Ehegatten nicht durchzuführen, allerdings handelt es sich dabei immer um Einzelfälle, die gesondert entschieden werden müssen.
Vorheriger Beitrag: Vermögenssorge. Nächster Beitrag: Versöhnungsversuch. |