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Beantragt ein Elternteil das alleinige Sorgerecht für das Kind, so wird oftmals das Gericht unter anderen Kriterien auch den "Willen des Kindes" berücksichtigen.
Ob und in welchem Umfang der "Wille des Kindes" beachtet wird hängt überwiegend vom Alter des Kindes ab. Das zuständige Gericht entscheidet ob das Kind angehört wird, dabei ist die Vorgehensweise der Gerichte unterschiedlich. Einige Familiengerichte hören Kinder ab dem sechsten Lebensjahr an und einige Gerichte ältere Kinder. In der Regel werden die Kinder spätestens mit der Vollendung des neunten Lebensjahres angehört, bei welchem Elternteil sie leben möchten.
Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet können die Eltern, nur in wenigen Ausnahmefällen Vereinbarungen über das Sorgerecht gegen den Willen des Kindes bei Gericht durchsetzen.
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