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Alleiniges Sorgerecht

Bei richterlichen Entscheidungen über das Sorgerecht steht immer das Wohl des Kindes im Fokus.

Dabei sind für die Gerichte unter anderen folgende Punkte bei der Entscheidung maßgeblich:

  • Wille des Kindes
  • Förderungsprinzip
  • Kontinuitätsprinzip
  • Bindung des Kindes an Eltern und Geschwister

Wille des Kindes: Ab welchem Alter die Kinder im Rahmen des Sorgerechts angehört werden entscheidet des jeweilige Gericht.

Manche Gerichte hören sechsjährige Kinder an und manche eben nicht. Ab dem vollendeten neunten Lebensjahr werden die Kinder in der Regel angehört. Mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs wird häufig dem Willen des Kindes, unabhängig vom elterlichen Wille entsprochen.

Förderungsprinzip:
Das Förderungsprinzip beruht auf der Prognose, welcher der beiden Elternteile das Kind beim Aufbau einer eigenen Persönlichkeit am besten unterstützt.

Maßgeblich bei der Betrachtung ist unter anderem, welcher Elternteil wird die stabilere und verlässlichere Bezugsperson sein. Meistens werden vor allem die seelischen und geistigen Voraussetzungen in Betracht gezogen aber auch die Art der Unterbringung, Verpflegungsmöglichkeiten und die Berufsausbildungschancen werden berücksichtigt.

Kontinuitätsprinzip:
Besondere Berücksichtigung findet die voraussichtliche Kontinuität. Zum einen von der Erziehung als solche und zum anderen vom sozialen Umfeld, sprich Freunde, Lehrer. Im täglichen Umfeld des Kindes soll sich so wenig wie möglich ändern.
Bindung des Kindes:
Das Gericht wird die Bindung des Kindes zu den Elternteilen prüfen und berücksichtigen. Zu welchem Elternteil besteht eine stärkere Bindung.

Aber nicht nur die Bindung zu den Elternteilen wird zu Grunde gelegt, sondern auch das Verhältnis zu Geschwisterkindern. Geschwister werden nur in wenigen Fällen getrennt. Neben diesem Personenkreis kann auch die Bindung an die Großeltern, Freunde und Schule von Bedeutung sein.

 
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