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Dem nicht betreuenden Elternteil steht im Rahmen des Umgangsrechts Zeit mit seinem Kind zu.
Am einfachsten ist es natürlich wenn der betreuende und der andere Elternteil sich einvernehmlich auf eine gemeinsame Regelung einigen. Da es nicht immer zu einer individuellen Lösung kommt, kann der nicht betreuende Elternteil das Umgangsrecht einklagen.
Für gewöhnlich wird von den Gerichten der Umgang wie folgt geregelt: Dem nicht betreuendem Elternteil wird Umgang mit dem Kind an jedem zweiten Wochenende, in der Hälfte der Schulferien und an jedem zweiten hohen Feiertag (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) eingeräumt. In der Regel holt der umgangsberechtigte Elternteil das Kind ab und bringt es auch wieder zurück.
Zum Wohle des Kindes wird über das Umgangsrecht schon vor dem Scheidungsverfahren, in einem selbständigen Verfahren entschieden.
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