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Bei der Kontoführung ergeben sich verschiedene Konstellationen, die bei einer Trennung unterschiedlich zu beurteilen sind.
- Jeder Ehegatte verfügt über ein oder mehrere Bankkonten, für die der andere Ehegatte keine Kontovollmacht hat.
- Es bestehen getrennte Konten, eine Kontovollmacht für den anderen Ehegatten wurde eingerichtet.
- Es besteht ein gemeinsames Konto über das jeder Ehegatte einzeln verfügen darf (Oder-Konto).
- Es besteht ein gemeinsames Konto über das die Ehegatten nur gemeinsam verfügen dürfen (Und-Konto).
Verfügen die Ehegatten über getrennte Konten ist dem eventuellen Missbrauch vorgebeugt und es sind in der Regel keine weiteren Maßnahmen zu ergreifen, denn der andere Ehegatte hat keinen Zugriff auf das Konto.
Haben die Ehegatten gemeinsame Konten, über die jeder Ehegatte einzeln verfügen kann oder hat der Ehegatte Kontovollmacht für ein oder mehrere Konten, so kann der Berechtigte unabhängig von der Trennung und auch unabhängig von einer Scheidung weiterhin über das Konto verfügen. In vielen Fällen ist es ratsam eine gegebene Kontovollmacht zu widerrufen und gemeinsame Konten aufzulösen, so kann ein ungehinderter Zugriff auf das Konto vermieden werden. Wird ein Oder-Konto nicht von den Ehegatten aufgelöst, kann es ratsam sein einen bestehenden Dispositionskredit zu kündigen und somit einer Überziehung des Kontos vorzubeugen.
An und für sich dürfen die Ehegatten bei Und-Konten nur gemeinsam über das Konto verfügen, um eventuelle Unsicherheiten zu beseitigen, ist ein Gespräch mit der Bank ratsam.
Getrennte, unabhängige Konten der Partner sind im Trennungsfall oftmals die einfachste und übersichtlichste Lösung.
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