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Entschädigung für die Wohnungsnutzung |
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Zieht einer der beiden Ehegatten aus dem gemeinsamen Wohnungseigentum aus, so schuldet in der Regel der andere Ehegatte eine Nutzungsentschädigung.
In vielen Fällen wohnt einer der beiden Ehegatten weiterhin im gemeinsamen Wohnungseigentum der Ehegatten. Dieser Ehegatte zahlt dann eine Nutzungsentschädigung in Höhe der halben ortsüblichen Miete. Lebt der unterhaltsberechtigte Ehegatte weiterhin in der Wohnung/ dem Haus kann die zu zahlenden Nutzungsentschädigung auch auf den Ehegattenunterhalt angerechnet und dieser entsprechend gekürzt werden.
Die verbrauchsabhängigen Nebenkosten (z.B. Strom, Wasser, Heizung) gehen zu Lasten des Nutzenden.
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