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Ehescheidung: Darunter versteht man die formelle juristische
Auflösung einer Ehe.
Nach der Ehescheidung hat man den Familienstand
„Geschieden". Geschieden ist neben ledig, verheiratet und verwitwet einer der
vier weltweit üblichen Familienstände. Die Ehescheidung ist jedoch nicht in
allen Rechtssystemen möglich, Verfahren und Bedeutung können sehr
unterschiedlich sein.
Das deutsche Recht sieht die Ehe als lebenslange
Einrichtung, deren besondere Protektion in Art. 6 des Grundgesetzes verlangt
wird. Die Ehe kann daher nur durch den Tod, durch die Ehescheidung oder durch
Aufhebung beendet werden. Die Ehescheidung oder die Aufhebung muss im Wege der
Gestaltungsklage durch richterliches Urteil erfolgen.
Zusammen mit der Zivilehe wurde die Ehescheidung 1875 im
Deutschen Reich eingeführt. Vor dem Inkrafttreten der Reform von 1976 (1.
EheRG) galt im Ehescheidungsverfahren das Schuldprinzip. Dieses wurde durch das
sogenannte Zerrüttungsprinzip abgelöst in einer Reform der entsprechenden Paragraphen.
Im Gesetzestext selber wird dabei vom Scheitern der Ehegemeinschaft gesprochen.
Die Reform von 1976 macht Unterhaltspflichten und -rechte nicht mehr von einer
„Schuld" abhängig, sondern von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der
geschiedenen Ehepartner. Dabei findet aber das Prinzip der Eigenverantwortung
Berücksichtigung.
Das Scheidungsverfahren findet vor dem Amtsgericht -
Familiengericht - statt. Der Anwaltszwang unterscheidet das Verfahren der
Ehescheidung von anderen Verfahren vor dem Amtsgericht. Dieses bedeutet,
jedenfalls der Antragsteller muss sich von einem Anwalt vertreten lassen.
Auf Antrag können im Scheidungsverfahren - in einem sogenannten Scheidungsverbund -
andere Familiensachen - wie z.B. Regelung der elterlichen Sorge, des Umgangs,
des Unterhalts, der Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht, der Zuweisung von
Ehewohnung und ehelichem Hausrat - für den Fall der Scheidung mit geltend
gemacht werden. Im Allgemeinen zwingend und ohne Antrag einer Partei ist mit
der Ehescheidung der Versorgungsausgleich zu regeln.
Außergerichtlich können einige Scheidungsfolgen geregelt
werden; z. B. kann ehevertraglich auch anlässlich der Scheidung auf
Zugewinnausgleich und unter bestimmten Einschränkung auch auf
Ehegattenunterhalt verzichtet werden.
Diese Vereinbarungen bedürfen der notariellen Beurkundung.
Interessant ist dabei zu sehen, dass die
Ehescheidungen mehrheitlich von Frauen eingereicht werden.
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