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Für gewöhnlich fallen bei einer Scheidung Gerichtsgebühren und Anwaltskosten an.
Die anfallenden Kosten hängen vor allem vom so genannten Gegenstandwert ab. Aber insbesondere die Rechtsanwaltskosten können auch von der Komplexität der jeweiligen Scheidung und dem Beratungsbedarf abhängig sein.
Vereinfacht dargestellt wird der Gegenstandswert wie folgt ermittelt:
- Summe des monatlichen Nettoeinkommens beider Ehegatten abzüglich Fahrtkosten zur Arbeit und pauschal 250,-- Euro pro Kind für das Unterhalt gezahlt wird.
- Das unter 1. ermittelte Einkommen wird mit Faktor 3 multipliziert.
- Im Rahmen einer einvernehmlichen Scheidung wird der unter 2 ermittelte Betrag häufig um 25% gekürzt. (!!Nicht alle Gerichte nehmen diese Kürzung vor.)
- Zur Berücksichtigung des Versorgungsausgleichs werden zu dem Betrag aus 3. pauschal 1.000 Euro hinzugerechnet. Mit dem so ermittelten Betrag können die wahrscheinlich zu erwartenden Kosten aus der folgenden Tabelle abgelesen werden.
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Streitwert bis
Euro
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Gerichtsgebühren
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Anwaltshonorar
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alte Bundesländer
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neue Bundesländer
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alte Bundesländer
|
neue Bundesländer
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2.500,-
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162,-
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145,80
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583,48
|
527,45
|
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3.000,-
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178,-
|
160,20
|
680,92
|
615,14
|
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3.500,-
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194,-
|
174,60
|
778,36
|
702,84
|
|
4.000,-
|
210,-
|
189,00
|
875,80
|
790,54
|
|
4.500,-
|
226,-
|
203,40
|
973,24
|
878,23
|
|
5.000,-
|
242,-
|
217,80
|
1.070,68
|
965,93
|
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6.000,-
|
272,-
|
244,80
|
1.199,44
|
1.081,81
|
|
7.000,-
|
302,-
|
271,80
|
1.328,20
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1.197,70
|
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8.000,-
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332,-
|
298,80
|
1.456,96
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1.313,58
|
|
9.000,-
|
362,-
|
325,80
|
1.585,72
|
1.429,46
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|
10.000,-
|
392,-
|
352,80
|
1.714,48
|
1.545,35
|
|
13.000,-
|
770,-
|
394,20
|
1.853,68
|
1.670,63
|
|
16.000,-
|
860,-
|
435,60
|
1.992,88
|
1.794,52
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19.000,-
|
950,-
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477,00
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2.132,08
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1.921,19
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Angaben ohne Gewähr
Die gemachten Angaben gelten nicht für das Land Berlin. In Berlin bestimmen sich die Gerichtskosten sich nach den Gebühren für die neuen Bundesländer, das Anwaltshonorar hingegen nach den Gebühren für die alten Bundesländer.
Sollte der Streitwert in einem Bereich zwischen € 2.500,- und € 5.000,- kommt eine Prozesskostenhilfe in Betracht.
In den meisten Fällen wird der Streit- oder Gegenstandswert nicht durch das Vermögen beeinflusst. Allerdings können das Vermögen und weitere Faktoren den Gegenstandswert beeinflussen, entsprechend ändern sich die Gerichts- und die Rechtsanwaltskosten. Außerdem berechnet der Rechtsanwalt gegebenenfalls noch weitere entstandene Kosten, wie zum Beispiel Auslagen oder Fahrtkosten.
Ingesamt muss man feststellen, dass die konkreten Kosten nur durch die Befragung des beauftragen Anwalts zu erfahren sind.
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