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Auch das Endvermögen ist für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln.
Wie beim Anfangsvermögen gehören sämtliche geldwerten Vorteile zum Vermögen, dieses wird um die Verbindlichkeiten gekürzt und stellt das maßgebliche Endvermögen dar, das dann noch um den inflationsbedingten Kaufkraftschwund zu bereinigen ist. (Unter anderem gibt das Statistische Bundesamt Auskünfte über die Lebenshaltungskostenindizes.)
Häufig ergeben sich bei der Ermittlung von Praxis- oder Firmenwerten besondere Schwierigkeiten, unter Umständen ist der Wert nur von einem Sachverständigen zu ermitteln.
Die folgenden Punkte führen dazu das, das Endvermögen über den tatsächlichen Wert hinaus erhöht wird:
"Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1. unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2. Vermögen verschwendet hat oder
3. Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen."
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