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Erbschaften im Rahmen des Zugewinns |
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Erbschaften zählen nicht mit zum Zugewinn und führen als solche erst einmal nicht zu einem Zugewinnausgleich.
Erbschaften, die während der Ehe anfallen, werden zum Anfangsvermögen des erbenden Ehegatten gezählt. Dabei wird der Wert zum Zeitpunkt der Erbschaft um den Lebenshaltungskostenindex hochgerechnet und dieser Wert wird dem Anfangsvermögen zugerechnet. (Auskünfte über Lebenshaltungskostenindizes gibt unter anderem das Statistische Bundesamt.)
Steigt das Erbe, zum Beispiel eine Immobilie oder ein Kunstgegenstand, allerdings während der Ehe im Wert so wird diese Wertsteigerung im Zugewinnausgleich berücksichtigt.
Beispiel: Ein geerbtes Gemälde war zum Zeitpunkt der Erbschaft 20.000 Euro wert. Zum Zeitpunkt der Scheidung hat das Gemälde einen Wert von 100.000 Euro. Die Wertsteigerung von 80.000 Euro ist im Rahmen des Zugewinns auszugleichen. (Lebenshaltungskostenindex wurde aus Vereinfachungsgründen nicht berücksichtigt.)
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