|
Zunächst wird für beiden Ehegatten getrennt der Zugewinn ermittelt. Anschließend ist der überschießende Betrag zu halbieren und auszugleichen.
Das heißt: Zunächst werden die beiden Zugewinne ermittelt und voneinander abgezogen, der verbleibende Betrag wird halbiert. Der Ehegatte mit dem niedrigeren Zugewinn hat dann einen Zugewinnausgleichsanspruch in dieser Höhe.
Hier eine schematische Darstellung:
Der Zugewinn kann nicht negativ sein, der geringste Betrag ist Null.
Um einen Ausgleich auf Grund von Inflation zu verhindern, ist das Anfangsvermögen und auch Schenkungen/Erbschaften mit dem jeweiligen Lebenshaltungskostenindex hochzurechnen.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich bei der Ermittlung von Firmen- oder Praxiswerten. Häufig ist ein Sachverständiger mit der Wertermittlung zu beauftragen.
Ist von beiden Ehegatten der Zugewinn ermittelt ist dieser im Rahmen des Zugewinnausgleichs auszugleichen
Zum besseren Verständnis ein vereinfachtes Beispiel:
|
Zugewinn des Mannes
|
150.000 €
|
|
Zugewinn der Frau
|
60.000 €
|
|
Differenz
|
90.000 €
|
|
Ausgleichsforderung
(1/2 der Differenz)
|
45.000 €
|
Somit ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch von 45.000 € der Frau an den Mann.
|