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Zeitpunkt der Zugewinnermittlung |
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An und für sich endet der Güterstand mit der Rechtskraft des Scheidungsurteils.
Für die Ermittlung des Endvermögens sieht der Gesetzgeber allerdings nicht den Zeitpunkt der Beendigung des Güterstandes als maßgeblich an, hier gilt meistens das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags. Daher kann es für den vermögenden Ehegatten von Interesse sein, den Scheidungsantrag möglichst frühzeitig zu stellen.
Allerdings kann es vor allem bei Verfahren, die lange dauern vorkommen, dass der Betrag des Endvermögens noch einmal geändert wird.
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